BGH - Beschluss vom 31.01.2017
4 StR 597/16
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 52; StGB § 53; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 6 Abs. 1; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 381
DAR 2017, 678
DAR 2017, 682
DAR 2017, 684
NStZ-RR 2017, 123
NZV 2017, 278
StV 2017, 323
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.09.2016

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung; Widersprüchlichkeit der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 4 StR 597/16

DRsp Nr. 2017/2943

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung; Widersprüchlichkeit der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung ist rechtsfehlerhaft, wenn die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen widersprüchlich sind. War der Fahrer wegen Konsums von Amphetaminen und Cannabis nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zu führen, so ist der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit darzulegen. Nicht ausreichend ist der Verweis auf die Beweiswürdigung, die sich in der Mitteilung erschöpft, der Angeklagte habe sich vollgeständig eingelassen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 52; StGB § 53; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 6 Abs. 1; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 3;

Gründe