BGH - Beschluss vom 15.11.2016
3 StR 361/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 69a Abs. 3; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.04.2016

Revisionsrechtliche Überprüfung der Zumessung der Einzelstrafen; Notwendige Vornahme einer ausdrücklichen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

BGH, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 StR 361/16

DRsp Nr. 2016/19978

Revisionsrechtliche Überprüfung der Zumessung der Einzelstrafen; Notwendige Vornahme einer ausdrücklichen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. April 2016 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 69a Abs. 3; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.