BGH - Urteil vom 06.12.2016
X ZR 118/15
Normen:
BGB § 638 Abs. 4; BGB § 651c Abs. 1; BGB § 651d Abs. 1; BGB § 651f;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 2383/14
LG Düsseldorf, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 165/15

Risiko des Reiseveranstalters bzgl. des Nichterhalts des vereinbarten Reisepreises; Begründung eines Reisemangels durch die Verletzung des Reisenden; Unmöglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Reiseleistungen durch den Reisenden aufgrund der Verletzung; Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel; Verlust des gesamten Anspruchs des Reiseveranstalters auf den Reisepreis

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen X ZR 118/15

DRsp Nr. 2017/1678

Risiko des Reiseveranstalters bzgl. des Nichterhalts des vereinbarten Reisepreises; Begründung eines Reisemangels durch die Verletzung des Reisenden; Unmöglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Reiseleistungen durch den Reisenden aufgrund der Verletzung; Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel; Verlust des gesamten Anspruchs des Reiseveranstalters auf den Reisepreis

Ein Reiseveranstalter hat Reisenden den gesamten Reisepreis zu erstatten, wenn diese auf dem Transfer vom Flughafen zum Hotel derart zu Schaden kommen, dass sie bis zum Rückreisetag intensivmedizinisch betreut werden müssen. Durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall hat sich eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht; der Unfall begründet insoweit einen Reisemangel.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. März 2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.376,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Februar 2014 zu zahlen.