Das Amtsgericht Dortmund hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23. April 2001 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 400,- DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. In den Urteilsgründen ist folgender Sachverhalt festgestellt:
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