OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2005
4 Ss OWi 96/05
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 3 ; BKatV Nr. 132.2;
Fundstellen:
DAR 2005, 642
Vorinstanzen:
AG Warstein - 1 OWi 150 Js 1209/04 OWi (358/04) - 30.11.2004,

Rotlichtverstoß, Lichtzeichenanlage mit Rot-Gelb-Folge, Bedarfsampel

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 96/05

DRsp Nr. 2005/9378

Rotlichtverstoß, Lichtzeichenanlage mit Rot-Gelb-Folge, Bedarfsampel

»Die qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) ist unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV zu subsumieren.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 3 ; BKatV Nr. 132.2;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich folgender Gesichtspunkt:

Zu Recht hat das Amtsgericht die hier in Rede stehende qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV subsumiert.

Zwar nennt lfd. Nr. 132.2 BKatV die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO nicht ausdrücklich, jedoch ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass auch Lichtzeichenanlagen im Sinne der Nr. 3 dem Bußgeldtatbestand unterfallen.