LG Osnabrück - Urteil vom 09.10.1995
9 O 181/95
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 8 § 37 ;

Rotlichtverstoß, Linksabbieger

LG Osnabrück, Urteil vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 9 O 181/95

DRsp Nr. 2004/3157

Rotlichtverstoß, Linksabbieger

»Vertrauen auf Rotlicht für Gegenverkehr beim Linksabbieger.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 8 § 37 ;

Tatbestand:

Der Klägerin beansprucht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8.2.1995.

Der PKW der Klägerin und der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte PKW des Beklagten zu 1. stießen zum o.g. Zeitpunkt auf der Kreuzung Hannoversche Str./Am Huxmühlenbach in Osnabrück zusammen. Die Klägerin befand sich - aus Richtung Voxtrup kommend - im Linksabbiegen in die Straße Am Huxmühlenbach, während der Beklagte zu 1. die linke Geradeausfahrspur der Hannoverschen Str. in Richtung Voxtrup befuhr. Im Kreuzungsbereich, in der vom Beklagten zu 1. benutzten Fahrspur kam es zum Zusammenstoß beider PKW.

Am PKW der Klägerin entstand ein Schaden, der Reparaturkosten von 10.682,34 DM erforderte. Während der Reparaturzeit vom 8.2. bis 17.2.1995 nahm die Klägerin ein Mietfahrzeug in Anspruch, wodurch ihr - unter Ausschluß der Kosten für eine Haftungsbeschränkung - Kosten in Höhe von 1.524,90 DM entstanden. Weiterhin wurden der Klägerin seitens der Reparaturwerkstatt Zinsen auf den Werklohn im zuerkannten Umfang in Rechnung gestellt.