OLG Bamberg - Urteil vom 22.03.2011
3 Ss 14/11
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 378
NStZ-RR 2014, 332
NZV 2012, 97

Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte und Richtervorbehalt

OLG Bamberg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 3 Ss 14/11

DRsp Nr. 2011/9806

Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte und Richtervorbehalt

1. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte trotz vorhandenen richterlichen Eildienstes verstößt nicht stets gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO. 2. Infolge des Verlustes des Beweismittels kann Gefahr im Verzug vorliegen. 3. Eine Dienstanweisung, die generell die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei vorsieht, führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot.

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 81a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.07.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro verurteilt.