I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.07.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro verurteilt.
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