OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2022
4 U 55/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 55/219 O 7/20

Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung nach WiderspruchVerfristeter WiderspruchOrdnungsgemäße Belehrung über ein WiderspruchsrechtForm eines WiderspruchsUnterbliebener ausdrücklicher Hinweis auf die bei Ausübung eines Widerspruchs zu wahrende TextformUnerheblichkeit eines Belehrungsmangels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 55/21

DRsp Nr. 2022/6294

Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung nach Widerspruch Verfristeter Widerspruch Ordnungsgemäße Belehrung über ein Widerspruchsrecht Form eines Widerspruchs Unterbliebener ausdrücklicher Hinweis auf die bei Ausübung eines Widerspruchs zu wahrende Textform Unerheblichkeit eines Belehrungsmangels

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 10.02.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe

A.

Der Kläger macht Ansprüche nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend; im Folgenden ist der Einfachheit halber schlicht von der Beklagten die Rede.