Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers wegen der geltend gemachten Ansprüche auf "ERK-Nutzung Abschlusskosten" und "ERK-Nutzung Verwaltungskosten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
I.
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