OLG Stuttgart - Urteil vom 10.09.2019
6 U 191/18
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b; BGB § 492 Abs. 2 ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 162/18

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugsVerfristeter WiderrufHinweis in einer Widerrufsbelehrung auf den gesetzlichen Zinssatz

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 191/18

DRsp Nr. 2019/14366

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs Verfristeter Widerruf Hinweis in einer Widerrufsbelehrung auf den gesetzlichen Zinssatz

1. Der Hinweis in einer Widerrufsbelehrung auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausreichend. 2. Es handelt sich insoweit lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.07.2018, Az. Bm 6 O 162/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 9.413,61 EUR

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b; BGB § 492 Abs. 2 ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.