OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2022
17 U 52/21
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB §§ 355 ff.; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 273/20

Rückabwicklung eines FahrzeugfinanzierungsvertragsFehlende Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner AnpassungRechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 17 U 52/21

DRsp Nr. 2022/4908

Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags Fehlende Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

1. Im Falle des Widerrufs der Vertragserklärung bei einem Verbraucherdarlehen muss der Verzugszins als Pflichtangabe bei Vertragsschluss als absolute Zahl benannt werden. 2. Jedenfalls bei dem Widerruf der Vertragserklärung eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages kann sich der Darlehensgeber nicht auf einer Verwirkung des Widerrufsrechts oder dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung berufen. 3. Dem Darlehensgeber steht im Falle des Widerrufs der Vertragszins (vereinbarter Sollzins) für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu. Dass die Widerrufsfrist wegen einer fehlerhaften Pflichtangabe nicht in Gang gesetzt worden ist, steht diesem Anspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az.: 1 O 273/20 teilweise abgeändert.