OLG München - Urteil vom 01.09.2010
3 U 2432/10
Normen:
BGB § 358; BGB § 359; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 741/09

Rückabwicklung eines finanzierten Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 2432/10

DRsp Nr. 2010/22472

Rückabwicklung eines finanzierten Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug

Auch bei verbundenen Verträgen i.S. von §§ 358 ff. BGB bleibt der Käufer, der die gekaufte Sache der vom Verkäufer vermittelten Finanzierungsbank sicherungsübereignet hat, berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen und ggfls. vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ihm kann aber nicht abverlangt werden, eine Klage auf Verurteilung Zug um Zug zu erheben, wenn er zur Erfüllung der Gegenleistung, hier zur Rückübereignung des verkauften Gegenstandes, nicht imstande ist.

1. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2010 (Az.: 8 O 741/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 06.08.2010 auf 15.657 €, für die Zeit danach ebenso wie für die Berufungsinstanz auf 7.282,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 358; BGB § 359; ZPO § 256 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.