OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2021
4 U 421/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 304/20

Rückabwicklung eines fondsgebundenen LebensversicherungsvertragesBeginn der Widerspruchsfrist mit Überlassung der Verbraucherinformationen und dem Versicherungsschein

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 421/21

DRsp Nr. 2021/10810

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Beginn der Widerspruchsfrist mit Überlassung der Verbraucherinformationen und dem Versicherungsschein

Eine Widerspruchsbelehrung, die den Lauf der Widerspruchsfrist mit der Überlassung der Verbraucherinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein beginnen lässt, legt dem Versicherungsnehmer keine unzumutbare Subsumtionslast auf und genügt den gesetzlichen Anforderungen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.