BGH - Beschluss vom 02.12.2014
IV ZR 296/12
Normen:
BGB § 355; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 499 Abs. 1; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 2525/11
OLG München, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 526/12

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 296/12

DRsp Nr. 2015/1510

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 13.698,64 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 499 Abs. 1; VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. September 2006 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 7. Juli 2009. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2011 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch, weil es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherkreditvertrag handl e. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.