Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 67% und der Beklagten zu 33% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin, die nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch die Verträge mit den früheren Versicherungsnehmern A (Endz. -236 001) und B (Endz. -779 002) betrifft, hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.
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