OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2022
20 U 5/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
VersR 2022, 1012
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 33/21

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufVerfristeter WiderrufOrdnungsgemäße WiderrufsbelehrungFolgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 5/22 v. 10.02.2022

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 20 U 5/22

DRsp Nr. 2022/10915

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufVerfristeter WiderrufOrdnungsgemäße Widerrufsbelehrung Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 5/22 v. 10.02.2022

zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

(abgekürzt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO)

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.