Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach erklärtem Widerspruch gemäß §
Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2004 hin übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2004 die Versicherungspolice nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Unterlagen.
1. 2.
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