Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Dezember 2002 ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland zu einem Preis von 1.059,08 EUR. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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