BGH - Urteil vom 23.02.2005
VIII ZR 129/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 817 S. 2 ; StVO § 23 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 955
DAR 2005, 330
DB 2005, 1680
JuS 2005, 746
MDR 2005, 1046
NJW 2005, 1490
NZV 2005, 363
VRS 109, 81
WM 2005, 1384
ZGS 2005, 124
zfs 2005, 440
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.04.2004
AG Oldenburg,

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 129/04

DRsp Nr. 2005/6386

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät

»Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 817 S. 2 ; StVO § 23 Abs. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Dezember 2002 ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland zu einem Preis von 1.059,08 EUR. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: