OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.2010
I-22 U 44/10
Normen:
BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.01.2010

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen zahlreicher Mängel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen I-22 U 44/10

DRsp Nr. 2010/17261

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen zahlreicher Mängel

Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen zahlreicher Mängel steht dem Käufer auch ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 90 %, dem Beklagten zu 10 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 40 %, der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen am 04.11.2007 unter Ausschluss der Gewährleistung von dem Beklagten erworbenen Gebrauchtwagen der Marke Opel Corsa B zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.000,00 €.