OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.2021
12 U 80/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2022, 352
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2/20

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderspruchUnzureichende WiderspruchsbelehrungVerwirkung des WiderspruchsrechtsZeitmoment und Umstandsmoment für eine Verwirkung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 12 U 80/21

DRsp Nr. 2022/3225

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Unzureichende Widerspruchsbelehrung Verwirkung des Widerspruchsrechts Zeitmoment und Umstandsmoment für eine Verwirkung

1. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. kann auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt sein, sofern besonders gravierende Umstände vorliegen.2. Solche besonders gravierende Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar vor Vertragsschluss an ein Kreditinstitut zur Darlehenssicherung abgetreten; das Darlehen diente der Fremdfinanzierung der Einmalzahlung auf den Lebensversicherungsvertrag. Hinzu tritt die vollständige Durchführung des Vertrags als eines offensichtlich steueroptimierten Kapitalanlagemodells.

Tenor

1. 2.