OLG Dresden - Beschluss vom 07.03.2022
4 U 1794/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 337/21

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderspruchWirksamkeit eines WiderspruchsUnzulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageAnknüpfen des Beginns einer Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungsurkunde

OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1794/21

DRsp Nr. 2022/7852

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Wirksamkeit eines Widerspruchs Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Anknüpfen des Beginns einer Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungsurkunde

1. Eine Zwischenfeststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen zu einem Lebensversicherungsvertrag wegen eines Belehrungsmangels wirksam ist, ist unzulässig (Bestätigung Senat, Beschluss vom 10.01.2022 (4U 1879/21). 2. Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungs-Urkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 17.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.