BGH - Beschluss vom 09.09.2014
IV ZR 99/12
Normen:
VVG § 5a; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 528 C 5477/10
LG Hannover, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 41/11

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags; Grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision

BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen IV ZR 99/12

DRsp Nr. 2014/15747

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags; Grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 613,63 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 495 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 6. November 2006. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2009 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.