OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2023
11 U 298/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 147 Abs. 2; VVG a.F. § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 102/22

Rückabwicklung fondsgebundener RentenversicherungsvertragFolgen formal fehlerhafter Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung bei VersicherungsvertragAnwendung Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich Lösung des Versicherten vom Versicherungsvertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 298/22

DRsp Nr. 2023/13019

Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag Folgen formal fehlerhafter Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung bei Versicherungsvertrag Anwendung Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich Lösung des Versicherten vom Versicherungsvertrag

Ausnahmsweise hat aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht der Vertrag Bestand, wenn aus der Sicht des Versicherers der Schluss gerechtfertigt ist, dass auch bei ordnungsgemäßer Belehrung der Versicherte in jedem Fall an dem Vertrag festgehalten hätte.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 147 Abs. 2; VVG a.F. § 8 Abs. 5;

Gründe: