Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Damit würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung genommen. Er wendet sich gegen Beitragsanpassungen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die aus der unten dargestellten Tabelle angeführten Anpassungen. Der Kläger hat erstinstanzlich allein die materielle Berechtigung der Prämienanpassungen gerügt, und zwar im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen.
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