OLG Köln - Urteil vom 16.12.2021
7 U 12/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 77/19

Rückforderung von Zahlungen aus einem WerkvertragUnwirtschaftlichkeit von Kosten für eine HandschachtungEinwand der unwirtschaftlichen BetriebsführungUnwirksamkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbGFehlende Eintragung in eine Handwerksrolle

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 12/20

DRsp Nr. 2022/697

Rückforderung von Zahlungen aus einem Werkvertrag Unwirtschaftlichkeit von Kosten für eine Handschachtung Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung Unwirksamkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG Fehlende Eintragung in eine Handwerksrolle

1) Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung).2) Zur Wirksamkeit eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und der Beurteilung anhand des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.3) Zum Widerruf eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten) nach § 312g BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.12.2019 (4 O 77/19) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.475,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.