I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten nach beendeten Kfz-Mietverhältnissen auch zu den Positionen in Höhe von insgesamt 2.952,94 EUR (nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht verurteilt, gegen die er sich mit der Berufung allein noch wehrt, nämlich
- Nutzungsentschädigung betreffend den Sattelauflieger (künftig: Auflieger) für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (501,12 EUR),
- Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine (SZM), amtliches Kennzeichen xxx (künftig: SZM/Q 1296), für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (1.352,16 EUR),
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|