OLG Hamm - Urteil vom 03.04.2020
19 U 194/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 449/18

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitVoraussetzungen eines SchädigungsvorsatzesKein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 19 U 194/19

DRsp Nr. 2020/14860

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen eines Schädigungsvorsatzes Kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.092,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs P 1.6, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ###6, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.