BGH - Urteil vom 14.06.2005
VI ZR 185/04
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 ; AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1322
DAR 2005, 504
MDR 2005, 1409
NJW 2005, 2923
NZV 2005, 457
VRS 109, 409
VersR 2005, 1449
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.06.2004
AG Potsdam15.7.2003,

Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs wegen Nichtbeachtung von Beschränkungen der Durchfahrthöhe

BGH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VI ZR 185/04

DRsp Nr. 2005/10754

Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs wegen Nichtbeachtung von Beschränkungen der Durchfahrthöhe

»a) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.b) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 ; AKB § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherer den Beklagten aus übergegangenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Beklagte befuhr als angestellter LKW-Fahrer mit einem bei der Klägerin kaskoversicherten Sattelschlepper, der eine Gesamthöhe von 4 m hatte, die P.-Straße in L. Diese war wegen Arbeiten an einer Autobahnbrücke für Fahrzeuge mit einer Höhe über 3,80 m gesperrt. Hinweisschilder für die Höchstdurchfahrtshöhe waren für beide Fahrtrichtungen an den davor liegenden Kreuzungen aufgestellt. Der Beklagte blieb bei dem Versuch, die mit Baugerüsten verkleidete Brücke zu unterqueren, mit dem Sattelschlepper an einer Stahlunterkonstruktion hängen, wodurch die Brücke und die Zugmaschine erheblich beschädigt wurden. Die Klägerin bezahlte ihrem Versicherungsnehmer, von dem der Arbeitgeber des Klägers den Sattelschlepper gemietet hatte, die Reparaturkosten und verlangt im Wege der Teilklage 5.000 EUR vom Beklagten erstattet.