OLG Nürnberg - Urteil vom 15.01.1992
9 U 2955/91
Normen:
Standard-Teilzahlungsabkommen § 1 Nr. 2 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 1 § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 689

Rückgriffsanspruch gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG bei Verletzung der Prämienzahlungspflicht

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 9 U 2955/91

DRsp Nr. 1994/12963

Rückgriffsanspruch gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG bei Verletzung der Prämienzahlungspflicht

Hat ein wegen Verletzung der Prämienzahlungspflicht leistungsfreier Haftpflichtversicherer trotz eines bestehenden Verweisungsprivilegs gem. § 158 c Abs. 4 VVG einen Fahrzeugschaden dem Geschädigten gegenüber reguliert und hat daraufhin der Kaskoversicherer dieses Geschädigten gem. § 1 Nr. 2 des Standard-Teilzahlungsabkommens die bedingungsgemäß von ihm zu erbringenden Leistungen dem Haftpflichtversicherer erstattet, so steht dem Kaskoversicherer jedenfalls gegenüber dem mitversicherten Fahrer, der von der Nichtzahlung der Prämie nichts wußte und davon auch ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte, kein Rückgriffsanspruch gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG zu.

Normenkette:

Standard-Teilzahlungsabkommen § 1 Nr. 2 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 1 § 158c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil das Erstgericht zutreffend einen Rückgriffsanspruch der Klägerin -des Kaskoversicherers des bei dem Verkehrsunfall vom 1. März 1989 Geschädigten - gegen den Beklagten - den Schädiger und mitversicherten Fahrer - gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint hat.