OLG München - Endurteil vom 14.02.2019
8 U 130/18
Normen:
FlUUG § 2; ZPO § 91; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 3139; ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520; EUVO Art. 2; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 291; BGB § 320; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440;
Fundstellen:
VersR 2019, 1023
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/17

Rücktritt vom Kauf eines Luftfahrzeugs wegen fehlender UnfallfreiheitRechtliche Einordnung der Bezeichnung eines Luftfahrzeugs als unfallfrei Kaufvertrag

OLG München, Endurteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 130/18

DRsp Nr. 2019/4533

Rücktritt vom Kauf eines Luftfahrzeugs wegen fehlender Unfallfreiheit Rechtliche Einordnung der Bezeichnung eines Luftfahrzeugs als „unfallfrei“ Kaufvertrag

1. Bei der Bezeichnung eines Luftfahrzeugs in einem Kaufvertragsformular als "unfallfrei" handelt es sich mindestens um eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB; ob es sich darüber hinaus um eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB handelt, kann dahinstehen.2. Jedenfalls ein Luftfahrzeug, das einen nach dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG) untersuchungspflichtigen Unfall erlitten hat, kann in einem Kaufvertrag nicht mehr als "unfallfrei'" bezeichnet werden. Die danach unzutreffende Beschaffenheitsangabe als "unfallfrei" wird auch nicht dadurch zutreffend, dass der Unfall hier bei Kaufvertragsschluss bereits ca. 16 Jahre zurücklag.3. Daher kann dahinstehen, ob die Unfallfreiheit eines Luftfahrzeugs nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben noch deutlich strenger zu beurteilen wäre, insbesondere entsprechend der Judikatur zu Kfz-Unfällen, bei denen nur bloße Bagatellschäden nicht offenbarungspflichtig sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 aufgehoben.

II. III. IV. V. VI. VII. VIII.