Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung des am 16. Oktober 2005 geschlossenen Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug C..
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