BGH - Urteil vom 11.12.2019
VIII ZR 361/18
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 437 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 224, 195
MDR 2020, 407
NJW 2020, 1287
VRS 2019, 257
VersR 2020, 1261
WM 2020, 469
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 144/17
OLG Stuttgart, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 46/18

Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag aufgrund fehlender Vorlage einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder; Erlöschen der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug

BGH, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 361/18

DRsp Nr. 2020/2115

Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag aufgrund fehlender Vorlage einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder; Erlöschen der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

Tenor