OLG Hamm - Urteil vom 08.09.2005
28 U 60/05
Normen:
BGB § 323 § 346 § 434 § 437 § 439 § 440 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 421
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 312/04

Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen Hersteller-Inspektionen

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 28 U 60/05

DRsp Nr. 2006/8341

Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen Hersteller-Inspektionen

Der Umstand, dass Hersteller/Verkäufer in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen von der Einhaltung der vorgesehenen Inspektionen die Erfüllung der vertraglich eingeräumten, die gesetzlichen Regelungen übersteigenden Gewährleistungsansprüche für Neuwagen abhängig machen, begründet lediglich eine Obliegenheit des Käufers, der zwar zu einem Verlust der die gesetzlichen Regelungen übersteigenden vertraglichen Gewährleistungsansprüche führen kann, aber gerade keine (klagbaren) Handlungspflichten begründet, die schadensrechtliche Relevanz besitzen.

Normenkette:

BGB § 323 § 346 § 434 § 437 § 439 § 440 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB n.F. nur die Zahlung von 4.020,45 EUR an sich beanspruchen.

1. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien am 14. Oktober 2003 abgeschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten T TDI ist zu Recht erfolgt und wirksam.