BGH - Urteil vom 23.05.1966
II ZR 23/64
Normen:
AKB § 8 Abs. 1 ; VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 261b Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 675

Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten

BGH, Urteil vom 23.05.1966 - Aktenzeichen II ZR 23/64

DRsp Nr. 1994/6058

Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten

1. § 261b Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich weitherzig auszulegen. Bei längerer Verzögerung erfordert allerdings die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei, keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat. Ob das der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände, wie sie tatsächlich vorgelegen haben, beurteilt werden. 2. Der Kläger ist nicht zur Selbstberechnung und Zahlung der Gerichtskosten vor Anforderung verpflichtet. 3. Eine Zeitspanne von 14 Tagen zwischen der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses und der Zahlung bei einem Wochenlohnempfänger rechtfertigen nicht den Vorwurf schuldhafter Säumigkeit.

Normenkette:

AKB § 8 Abs. 1 ; VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 261b Abs. 3 ;

Hinweise: