BGH - Urteil vom 16.09.2015
IV ZR 191/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 374/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 55/12

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 191/14

DRsp Nr. 2015/17548

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

1. Eine Widerspruchsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform zu erheben war. Gleiches gilt, soweit der Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wurde. 2. Es ist geklärt, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. 3. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.