BGH - Beschluss vom 27.09.2017
IV ZR 506/15
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1, 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 161
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 158 C 7205/14
LG München I, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 6543/15

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 506/15

DRsp Nr. 2017/16545

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Bei ungenügender Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht hat dieser Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien sowie Herausgabe von Nutzungen gegen den Versicherungsnehmer.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1, 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 242;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.