BGH - Urteil vom 14.01.2015
IV ZR 433/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 61/11
OLG Köln, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2/12

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen IV ZR 433/14

DRsp Nr. 2015/1536

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.288,05 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Mai 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juli 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.