BGH - Urteil vom 14.01.2015
IV ZR 435/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1/11
OLG Köln, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 214/11

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer Rentenversicherung bzgl. Widerspruchs; Schadensersatzanspruch aufgrund unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen IV ZR 435/14

DRsp Nr. 2015/1537

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer Rentenversicherung bzgl. Widerspruchs; Schadensersatzanspruch aufgrund unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.094,86 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.