OLG Dresden - Beschluss vom 25.05.2021
4 U 27/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1223/20

Rückzahlung von Prämien auf einen Versicherungsvertrag nach dem PolicenmodellWirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 27/21

DRsp Nr. 2021/11465

Rückzahlung von Prämien auf einen Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

Die Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein zu einer Lebensversicherung, wonach die Widerspruchsfrist nach "Überlassung der Unterlagen" beginnt, reicht jedenfalls dann aus, wenn diese Unterlagen im Text eines Policenbegleitschreibens aufgeführt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.