LG Heidelberg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/17
Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und gezogenen Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen LebensversicherungWiderspruch eines unrichtig belehrten VersicherungsnehmersAnrechnung eines Risikoschutzes
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 78/18
DRsp Nr. 2019/15572
Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und gezogenen Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen LebensversicherungWiderspruch eines unrichtig belehrten VersicherungsnehmersAnrechnung eines Risikoschutzes
Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag nach § 5aVVG a.F.1) Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5aVVG a.F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließe (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16).2) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach wirksamem Widerspruch:a) Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen. Dieser Wert kann anhand der vom Versicherer kalkulierten Prämienanteile geschätzt werden. Auf die letztendlich vom Versicherer für den Risikoschutz verauslagten - geringeren - Risikokosten und auf eine bei wirksamem Vertrag gutgeschriebene Überschussbeteiligung kommt es nicht an.
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