OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.2019
12 U 78/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 102
NJW-RR 2019, 1439
VersR 2020, 211
WM 2020, 194
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/17

Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und gezogenen Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen LebensversicherungWiderspruch eines unrichtig belehrten VersicherungsnehmersAnrechnung eines Risikoschutzes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 78/18

DRsp Nr. 2019/15572

Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und gezogenen Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Widerspruch eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers Anrechnung eines Risikoschutzes

Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag nach § 5a VVG a.F. 1) Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5a VVG a.F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließe (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16).2) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach wirksamem Widerspruch: a) Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen. Dieser Wert kann anhand der vom Versicherer kalkulierten Prämienanteile geschätzt werden. Auf die letztendlich vom Versicherer für den Risikoschutz verauslagten - geringeren - Risikokosten und auf eine bei wirksamem Vertrag gutgeschriebene Überschussbeteiligung kommt es nicht an.