BGH - Urteil vom 10.03.1993
XII ZR 253/91
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; VVG §§ 74 ff;
Fundstellen:
BB 1993, 1171
BB 1993, 1746
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Leasing 1
BGHZ 122, 46
DAR 1993, 223
DRsp I(144)130a
JZ 1993, 1116
JuS 1993, 772
MDR 1993, 624
NJW 1993, 1578
NZV 1993, 264
VersR 1994, 208
WM 1993, 1150
ZIP 1993, 1008
ZIP 1993, 1009

Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem Autodiebstahl

BGH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 253/91

DRsp Nr. 1993/2764

Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem Autodiebstahl

»Hat der Kaskoversicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes (hier: fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt, weil diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein Sicherungsschein erteilt war, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch regelmäßig gegen den Leasing- und Versicherungsnehmer (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 105, 365).«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; VVG §§ 74 ff;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Kaskoversicherer eines Pkw »BMW 735 i«, den ihr Versicherungsnehmer E. von der Beklagten geleast hatte, die Rückzahlung von an letztere bezahlten Versicherungsleistungen.

Nach 9. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen E. und der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrages (im folgenden AGB) haftet der Leasingnehmer unabhängig vom Verschulden für Verlust oder Beschädigung jeder Art des Fahrzeugs und seiner Ausstattung. 9. 5 der AGB enthält die Verpflichtung des Leasingnehmers, eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen, 9. 7 eine Abtretung sämtlicher Rechte aus dieser Versicherung an den Leasinggeber.