BGH - Beschluss vom 30.06.2015
IV ZR 65/14
Normen:
ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 395/12
LG Berlin, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 31/13

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. aller auf eine fondsgebundene Lebensversicherung geleisteten Beiträge nach Widerruf; Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dem so genannten Policenmodell

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 65/14

DRsp Nr. 2016/3349

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. aller auf eine fondsgebundene Lebensversicherung geleisteten Beiträge nach Widerruf; Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dem so genannten Policenmodell

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 29. Januar 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe