BGH - Beschluss vom 20.07.2016
IV ZB 39/15
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; VVG a.F. § 5a; VVG § 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1125
r+s 2016, 557
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 9973/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 5293/15

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit

BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen IV ZB 39/15

DRsp Nr. 2016/13504

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 9. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.029,75 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; VVG a.F. § 5a; VVG § 8;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig.

Sie nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Diese wurde aufgrund eines Antrags der Klägerin mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2004 nach dem sogenannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden VVG a.F.) abgeschlossen.

Die Klägerin erklärte unter dem 29. August 2012 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und mit Schreiben vom 12. September 2012 unter anderem den "Widerruf nach § 8 VVG ", hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.