BGH - Urteil vom 20.07.2016
IV ZR 166/12
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 4 S. 1; HWiG 1986 § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 40/11
OLG Hamburg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 17/12

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 166/12

DRsp Nr. 2016/13505

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.585,48 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 4 S. 1; HWiG 1986 § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1992 abgeschlossen. Das Antragsformular enthält eine Widerrufsbelehrung, die sich im dritten von insgesamt sechs Absätzen über der Unterschriftszeile befindet. Nur die ersten beiden Absätze sind fettgedruckt und enthalten ebenso wie die der Belehrung nachfolgenden Absätze weitere Hinweise und Informationen.