BGH - Urteil vom 13.09.2017
IV ZR 445/14
Normen:
VVG § 8 Abs. 3 S. 2; VVG § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 346; BGB § 355; BGB § 357 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 216, 1
MDR 2017, 1363
NJW 2017, 3784
ZIP 2017, 2104
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/13
OLG Celle, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 194/14

Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge nach Widerruf des Versicherungsvertrages; Späterer Widerruf nach zuerst erklärter Kündigung des Versicherungsvertrages; Ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragserfüllung; Allgemeines Verbot widersprüchlichen Verhaltens

BGH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 445/14

DRsp Nr. 2017/14331

Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge nach Widerruf des Versicherungsvertrages; Späterer Widerruf nach zuerst erklärter Kündigung des Versicherungsvertrages; Ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragserfüllung; Allgemeines Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Ein ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragserfüllung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt ebenso wie dessen Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer entweder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 3 S. 2; VVG § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 346; BGB § 355; BGB § 357 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.