BVerwG - Urteil vom 07.12.2016
6 C 49.15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; RBStV § 5 Abs. 1 S. 1; RBStV § 5 Abs. 2 S. 2; RBStV § 6; RBStV § 8 Abs. 1 S. 1; RBStV § 11 Abs. 4 S. 1-2; RBStV § 14 Abs. 4; RStV § 48; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; RFinStV § 8; BDSG § 3 Abs. 1; LV BB Art. 5 Abs. 2 S. 3; StVG § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 156, 358
DÖV 2017, 558
NVwZ 2017, 955
NVwZ 2017, 9
ZUM-RD 2018, 42
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 6b K 13.3729
VGH Bayern, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 15.344

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich als eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz als Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten (hier: Autovermietung); Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag; Gebot der Belastungsgleichheit

BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 6 C 49.15

DRsp Nr. 2017/3435

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich als eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz als Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten (hier: Autovermietung); Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag; Gebot der Belastungsgleichheit

1. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rund- funkrecht fällt.2. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Der Vorteil ist unternehmensspezifisch bezogen auf die Raumeinheit für deren Inhaber zu bestimmen; er kann den Inhabern zugerechnet werden.3. Betriebsstätten sind nicht nur mit herkömmlichen, sondern zunehmend auch mit neuartigen Empfangsgeräten ausgestattet, sodass die Annahme einer nahezu vollständigen Ausstattung mit Empfangsgeräten gerechtfertigt ist.