OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2022
2 RBs 31/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Sämtliche Fahrstreifen der Autobahn zum Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens zugehörigKombinierte Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen als Bestandteile des Verkehrszeichen rechtsKeine Verletzung rechtlichen Gehörs bei fehlendem Anspruch auf Zwischenbescheid in der HauptverhandlungEntbehrlichkeit der Rohmessdaten beim standardisierten Messverfahren (Riegl FG 21-P)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 2 RBs 31/22

DRsp Nr. 2022/4747

Sämtliche Fahrstreifen der Autobahn zum Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens zugehörig Kombinierte Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen als Bestandteile des Verkehrszeichen rechts Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei fehlendem Anspruch auf Zwischenbescheid in der Hauptverhandlung Entbehrlichkeit der Rohmessdaten beim standardisierten Messverfahren (Riegl FG 21-P)

1. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens (hier: Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274) umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Dies gilt auch auf einer Autobahn, die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schildes aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht.2. Regt der Betroffene in der Hauptverhandlung an, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, und möchte das Gericht dieser Anregung nicht folgen, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Gericht hierzu durch einen Zwischenbescheid äußert. Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung durch Beschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.