I.
Die zulässige Berufung ist überwiegend nicht begründet. Der Kläger hat über den von der Beklagten zu 1. vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden; sein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist lediglich in Höhe von 600 Euro begründet.
II.
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