OLG Dresden - Beschluss vom 09.01.2020
4 U 1964/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 405
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3063/16

Schadenersatz wegen der fehlerhaften Behandlung eines HundesKeine Anwendbarkeit der Vorschriften über die humanärztlichen Aufklärung auf einen tierärztlichen BeandlungsvertragBeweislast für eine Vertragspflichtverletzung und Schadensursächlichkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 1964/19

DRsp Nr. 2020/2783

Schadenersatz wegen der fehlerhaften Behandlung eines Hundes Keine Anwendbarkeit der Vorschriften über die humanärztlichen Aufklärung auf einen tierärztlichen Beandlungsvertrag Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung und Schadensursächlichkeit

1. Aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Tierarzt nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung, die Vorschriften über die humanärztlichen Aufklärung können hierauf nicht überragen werden. 2. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden trägt der Auftraggeber.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249;

Gründe: