Die Parteien schlossen im März/April 1997 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug. Dem Leasingvertrag lagen die AGB der Leasinggeberin zu Grunde.
AGB Nr. 16.3 lautet u.a.: ( ) Entspricht der Händlereinkaufswert des Leasinggegenstands nicht mindestens dem vertraglich vereinbarten Restwert (hier 31.470 DM), so ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber den Differenzbetrag zu erstatten. Bei der Bewertung bleibt eine schadenbedingte Wertminderung außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
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